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Schiedsvereinbarungen und Ausschluss der §§ 305–310 BGB, aber Aufrechterhalten der Geltung des § 242 BGB – was gilt?

  • Autores: Friedrich Graf von Westphalen
  • Localización: ZIP : Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, ISSN 0723-9416, Vol. 43, Nº. 6, 2022, págs. 245-253
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Nach wie vor ist für nicht wenige Großunternehmen die strikte Rechtsprechung des BGH zu den Voraussetzungen eines Aushandelns nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB sowie die strenge richterliche Inhaltskontrolle von AGB-Klauseln im unternehmerischen Verkehr nach den §§ 307, 310 BGB ein nur schwer zu ertragendes, nahezu tägliches Ärgernis. Gegenüber Zulieferanten hat nun eines dieser Großunternehmen eine Klausel entwickelt, die (wohl nicht verhandelbar) eine Schiedsvereinbarung vorformuliert, also unstreitig eine AGB i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB bei Vertragsabschluss stellt. Der Kernpunkt dieser Klausel ist die Aussage: Die gesetzlichen Regeln der §§ 305–310 BGB werden ausdrücklich – trotz ihres weithin zwingenden Charakters – abbedungen. Die Klausel lautet: „Diese Gewährleistungsvereinbarung unterliegt den Vorschriften des deutschen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts; die Anwendung der §§ 305 bis 310 BGB ist ausgeschlossen, eine Inhaltskontrolle von AGB erfolgt ausschließlich gem. § 242 BGB.“ Dieser Satz wirft zahlreiche Fragen auf, die bislang in der Literatur noch nicht behandelt wurden.


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