Der Beitrag beschäftigt sich mit der in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage, ob nach Zahlung des sog. Strafzuschlags gem. § 398a Abs. 1 AO eingelegte Rechtsbehelfe aufgrund fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sind. Unter Auswertung der – zum Teil unveröffentlichten – Rechtsprechung sowie der bei § 153a StPO geltenden Rechtslage kommt der Verfasser zu dem Ergebnis, dass nach Zuschlagszahlung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht.
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