Bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen nach § 8 Nr. 1 GewStG bestehen zahlreiche Zweifelsfragen. Dabei vertritt die Finanzverwaltung tendenziell eine extensive Auslegung dieses Hinzurechnungstatbestands. Nunmehr sind in kurzer zeitlicher Abfolge drei Entscheidungen der Finanzgerichtsbarkeit ergangen, die allesamt den Hinzurechnungstatbestand des § 8 Nr. 1 GewStG betreffen und jeweils der extensiven Auslegung der Finanzverwaltung entgegen treten
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