Mit der kürzlich in Kraft getretenen Aktienrechtsnovelle wird der fast schon eherne Grundsatz der Dreiteilbarkeit der Mitgliederzahl des Aufsichtsrats der Rechtsgeschichte überantwortet. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder kann daher künftig oberhalb der Mindestzahl von drei Mitgliedern frei durch die Satzung festgelegt werden. Der Beitrag geht der Frage nach, welche Konsequenzen die neue Freiheit des § 95 Satz 3 AktG nach sich zieht, wenn eine AG künftig in den Anwendungsbereich des Drittelbeteiligungsgesetzes hinein- oder aus diesem herauswächst. Zudem beleuchtet er das Verhältnis zu § 17 Abs. 1 Satz 3 SEAG, nach dessen Wortlaut der Drittelbarkeitsgrundsatz in der SE unverändert fortgilt.
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