Der Beitrag untersucht, ob es bereits nach geltendem Recht jenseits spezieller Sonderdelikte eine besondere strafrechtliche Verantwortlichkeit der Leitungskräfte von Unternehmen gibt. Eine solche Sonderverantwortung ergibt sich zum einen aus § 14 StGB (Organ- und Vertreterhaftung), zum anderen aus der Rechtsprechung zum unechten Unterlassungsdelikt (insbesondere zur strafrechtlichen Geschäftsherrenhaftung) und zur mittelbaren Täterschaft durch Organisationsherrschaft.
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