Stadtkreis Mannheim, Alemania
Der Beitrag untersucht, ob es bereits nach geltendem Recht jenseits spezieller Sonderdelikte eine besondere strafrechtliche Verantwortlichkeit der Leitungskräfte von Unternehmen gibt. Eine solche Sonderverantwortung ergibt sich zum einen aus § 14 StGB (Organ- und Vertreterhaftung), zum anderen aus der Rechtsprechung zum unechten Unterlassungsdelikt (insbesondere zur strafrechtlichen Geschäftsherrenhaftung) und zur mittelbaren Täterschaft durch Organisationsherrschaft.
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