Die Umsetzung der EU-Schadensersatzrichtlinie eröffnet die Chance, auf einem immer wichtiger werdenden Teilgebiet den Rechts- und Justizstandort Deutschland im internationalen Wettbewerb entsprechend der Bedeutung der deutschen Wirtschaft zu stärken und neuartige Lösungen zu erproben. In Umsetzung der Art. 5-8 der Richtlinie kann das Konzept eines umfassenden vorprozessualen Informationsverfahrens entwickelt und implementiert werden. Im materiellen Recht ist die Klarstellung einer Passivlegitimation der Konzernspitze unionsrechtlich geboten; diese Lösung erlaubt zugleich einen Gleichlauf zwischen Zivilrecht und Bußgeldrecht. Die Einführung einer in jeder Hinsicht widerleglichen gesetzlichen Vermutung, wonach ein Hard-Core-Kartell zu einer Preiserhöhung um einen bestimmten Prozentsatz führt, reduziert die Komplexität und erleichtert so den Gerichten die gerichtliche Schadensschätzung nach § 287 ZPO.
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