Existiert die juristische Person nicht mehr, deren Leitungspersonen an der Kartellordnungswidrigkeit beteiligt waren, kann eine Geldbuße gegen ihren Rechtsnachfolger nach höchstrichterlicher Entscheidungspraxis auf der Rechtsgrundlage des § 30 Abs. 1 OWiG nur dann festgesetzt werden, wenn beide juristischen Personen wirtschaftlich identisch oder nahezu identisch sind. In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH die Anforderungen an eine solche Nahezu-Identität weiter abgesenkt. Vorliegender Beitrag versucht nachzuweisen, dass diese Entscheidungspraxis im Widerspruch zu den verfassungsrechtlich abgesicherten Fundamentalgarantien des Analogieverbots, des Bestimmtheitsgrundsatzes und des Schuldprinzips steht.
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