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Hinterziehung ausländischer Umsatzsteuer von über 25.000 € im One-Stop-Shop-Verfahren

  • Autores: Marc Frintrup
  • Localización: Wistra: Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, ISSN 0721-6890, Nº. 1, 2024
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Unternehmer gehen immer mehr dazu über, ihre grenzüberschreitenden Umsätze innerhalb der EU in einem besonderen Besteuerungsverfahren (One-Stop-Shop-Verfahren) der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen, indem sie ihre Umsätze bei einer sog. zentralen Anlaufstelle – in Deutschland das BZSt – erklären. Geben sie dabei bewusst unzureichende Erklärungen ab, hinterziehen sie ausländische Umsatzsteuern und machen sich nach § 370 Abs. 6 AO strafbar. Vor diesem Hintergrund problematisiert der Verfasser die Möglichkeit einer zuschlagspflichtigen Selbstanzeige nach § 398a AO. Zunächst setzt er sich mit einer in der Literatur vertretene Auffassung auseinander, wonach der Ausschluss der zuschlagsfreien Selbstanzeige bei einem Hinterziehungsbetrag von über 25.000 € gegen das Gesetzlichkeitsprinzip verstoßen soll. Darüber hinaus wird untersucht, inwieweit im One-Stop-Shop-Verfahren hinterzogene Umsatzsteuer strafrechtlich mit verschwiegenen Vorsteuerbeträgen angesichts des Umstands verrechnet werden kann, dass ein im Inland ansässiger Unternehmer seine Eingangsumsätze nicht im One-Stop-Shop-Verfahren, sondern nur im regulären Voranmeldungsverfahren geltend machen kann. Schließlich beschäftigt sich der Verfasser mit der Frage, ob eine Strafzuschlagszahlung an den deutschen Justizfiskus nach § 398a AO ein transnationales Verfolgungshindernis für den geschädigten EU-Mitgliedstaat auslöst.


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