Der Beitrag erörtert unter strafrechtlichen Aspekten die neuen Tabaksteuerregeln über den Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten. Der Verfasser hält die Erweiterung des Steuertatbestands des § 22 TabStG durch die TabStV mangels Ermächtigung für unwirksam und vertritt die Ansicht, dass bezüglich des Versandhändlers ein Steuertatbestand strafrechtlich leerläuft, da er dem „nullum-crimen“-Grundsatz nicht genügt. Außerdem sieht der Verfasser die Normspaltung durch die unterschiedlichen Auffassungen von BGH und BFH zur Steuerschuldnerschaft bei Verbringen von Tabakwaren in das Steuergebiet nicht durch § 23f TabStG aufgelöst, da sich aus dem Gesetzeswortlaut nur die vom BGH zum früheren Recht vertretene Rechtsauffassung ergebe und die den Steuer- und damit den Straftatbestand erweiternde Rechtsauffassung des BFH in der lex scripta keine Stütze finde.
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