Christian Kersting, Manuel May
Nachdem die Regressierbarkeit von Verbandsgeldbußen im ersten Teil dieses Beitrags (WUW1459786) grundsätzlich bejaht wurde, wird hier der Frage nachgegangen, ob kartellrechtliche Besonderheiten ein Abweichen von diesem Ergebnis für Kartellgeldbußen gebieten. Hierbei sind gerade auch die europarechtlichen Prägungen des Kartellrechts zu berücksichtigen. Insbesondere dürfte der Kartellbußgeldregress die effektive Durchsetzung des Kartellrechts gemäß Art.
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