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Resumen de Haftung des Wirtschaftsprüfers aus § 826 BGB gegenüber Dritten

Hans Christoph Grigoleit

  • Die Tätigkeit von Wirtschaftsprüfern ist von hoher volkswirtschaftlicher Relevanz und demgemäß mit erheblichen Risiken verbunden. Der Gesetzgeber hat dem Risikokontext durch weitreichende Haftungsbeschränkungen Rechnung getragen, namentlich in § 323 HGB . Der Fall Wirecard rückt die Frage einer Haftung gegenüber Dritten (d.h.: anderen Parteien als derjenigen Gesellschaft, welche die Prüfung in Auftrag gegeben hat) aus § 826 BGB in den Fokus. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, bedürfen die dogmatischen Justierungen der deliktsrechtlichen Generalklausel einer näheren Analyse – im Rahmen derer insbesondere auch die haftungsreduktive Tendenz von § 323 HGB berücksichtigt werden muss.


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