Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 27.7.2023 in dem Prozess einer GmbH gegen ihren Geschäftsführer mit einer ausführlichen Begründung entschieden, dass die Gesellschaft gegen sie verhängte Kartellbußen nicht als Schaden der Gesellschaft gegenüber dem verantwortlichen Organ geltend machen kann. Kartellrechtliche Verbandsgeldbußen seien im Wege der teleologischen Reduktion vom Binnenregress der Gesellschafter gegen ihre Organe auszunehmen. Damit ist der Streit über die Frage der Ersatzfähigkeit von Geldbußen neu entfacht.
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