Hamburg, Freie und Hansestadt, Alemania
Im Rahmen des jüngst angestoßenen Gesetzgebungsprozesses zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) soll auch der ausschließliche Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen (§ 32b ZPO) neugefasst werden. Damit ist die Absicht verbunden, der Norm einen Anwendungsbereich zu geben, der mit dem des reformierten KapMuG identisch ist, und den Grad der Konzentration der örtlichen Zuständigkeit von ggf. in ein Kapitalanleger-Musterverfahren mündenden Klagen bei einem einzigen Gericht zu erhöhen. Das sind sinnvolle Ziele. Doch würde die nach dem Regierungsentwurf angestrebte Fassung von § 32b ZPO auch die verabschiedete, würden sie (in weiten Teilen) nicht erreicht. Es bedarf einer Korrektur im weiteren Gesetzgebungsverfahren, wofür im Folgenden ein konkreter Vorschlag gemacht wird.
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