In Erfüllung der Prognose, dass schlussendlich fast jede Klausel in den Produkten der Banken und Bausparkassen, mit der sich eine Leistungspflicht des Kunden verbindet, angegriffen werden wird, hatte das LG Frankfurt/M. über die Wirksamkeit eines klauselmäßigen Jahresentgelts in sog. Riester-Bausparverträgen zu entscheiden. Diese Klauseln können – wie das LG Frankfurt/M. zutreffend erkannt hat – aufgrund ihrer Billigung durch den Gesetzgeber nicht mit der Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB verworfen werden.
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