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Resumen de Die Feststellung der Unzulässigkeit von ICSID-Schiedsverfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO: Zugleich Besprechung von BGH v. 27.7.2023 – I ZB 43/22 , ZIP 2023, 2016

Ben Steinbrück, Justin Friedrich Krahé, Maximilian van der Beck

  • Mehr als fünf Jahre nach der EuGH-Entscheidung „Achmea“, mit der das schiedsrechtliche Regime für Intra-EU-Investitionsschiedsverfahren erstmals für unionsrechtswidrig erklärt wurde, stellen sich weiterhin ungeklärte Rechtsfragen zu den Folgen dieser – mittlerweile auch auf den Energiecharta-Vertrag erstreckten – Rechtsprechung. Im Mittelpunkt der Diskussion steht nach wie vor die Frage nach dem Verhältnis von Völkerrecht, Unionsrecht und nationalem Recht. Im Sommer 2023 hatte der BGH, der seinerzeit den „Achmea“-Fall dem EuGH vorgelegt hatte, erstmals über die Möglichkeit von Feststellungsverfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO in Bezug auf ICSID-Schiedsverfahren zu entscheiden. In seinen Beschlüssen analysiert der BGH ausführlich den Konflikt zwischen Unions- und Völkerrecht und löst diesen zugunsten des Unionsrechts. Angesichts der mittlerweile sehr gefestigten EuGH-Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von Intra-EU-Investitionsschiedsverfahren ist dieses Ergebnis nicht überraschend, da nach der Normenhierarchie des deutschen Rechts Unionsrecht staatsvertraglichem Völkerrecht im Rang eines einfachen Bundesrechts vorgeht. Für völkerrechtliche ICSID-Schiedsgerichte ebenso wie für Gerichte anderer EU-Staaten entfaltet die neue BGH-Rechtsprechung dagegen keine formale Bindungswirkung. Sie entscheiden vielmehr auch weiterhin nach dem für sie jeweils maßgeblichen Rechtsregime, ob dem Unionsrecht oder der ICSID-Konvention der Vorrang einzuräumen ist.


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