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Vollzugsöffnende Maßnahmen und Entlassungsvorbereitung – Gesetzgebung und Praxis in den Bundesländern Frieder Dünkel, Stefan Harrendorf

  • Autores: Bernd Geng, Ineke Pruin, Paul Beresnatzki, Judith Treig
  • Localización: Monatsschrift für kriminologie und strafrecht, ISSN 0026-9301, Vol. 107, Nº. 1, 2024 (Ejemplar dedicado a: Lockerungen im Straf- und Maßregelvollzug), págs. 11-35
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Zusammenfassung Der Beitrag behandelt die rechtliche und rechtstatsächliche Entwicklung vollzugsöffnender Maßnahmen in Deutschland im Vergleich der Bundesländer. Als vollzugsöffnende Maßnahmen werden hier vor allem die Verlegung in den offenen Vollzug, Ausgang, Langzeitausgang (regelmäßig 2–3 Tage) und Freigang, d. h. das regelmäßige Verlassen der Anstalt, um einer Arbeit oder Ausbildungsmaßnahme nachzugehen, zudem aber auch Ausführung und Außenbeschäftigung angesehen. Die Rechtslage unterscheidet sich angesichts der seit 2006 erlassenen Länderstrafvollzugsgesetze in einigen Detailfragen erheblich mit Blick auf ein mehr oder weniger stark öffnungsorientiertes Vollzugsregime. Die Praxis divergiert im Bundesländervergleich anhand der in den Ländern erstellten Statistiken. In Berlin und Nordrhein-Westfalen befinden sich stichtagsbezogen ca. 6–10-mal so viele Gefangene im offenen Vollzug wie in Bayern, Hessen, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen. Ähnliche Unterschiede finden sich bei den Vollzugslockerungen, wo die Stadtstaaten Berlin, Bremen, Hamburg und Nordrhein-Westfalen sehr viel stärker von überleitungsorientierten Maßnahmen Gebrauch machen als die südlichen Bundesländer in Ost- und Westdeutschland. Weitere Details wie z. B. die während der Corona-Pandemie in unterschiedlichem Ausmaß rückläufigen Lockerungszahlen werden erörtert. Insgesamt zeigen sich einige Defizite und unausgeschöpfte Potenziale eines überleitungsorientierten Vollzugs, von dem offensichtlich nur ein Teil der Gefangenen profitiert. Dabei zeigt sich, dass eine »liberalere« lockerungsfreundliche Vollzugspraxis nicht zu einer Einbuße an Sicherheit für die Allgemeinheit führt, indem Gefangene Lockerungen missbrauchen.


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