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Eine mikrosoziologisch inspirierte empirische Annäherung an die positive Generalprävention Panelanalysen aus Deutschland mit gemischten Befunden

  • Autores: Helmut Hirtenlehner, Jost Reinecke, Maria Stemmler
  • Localización: Monatsschrift für kriminologie und strafrecht, ISSN 0026-9301, Vol. 106, Nº. 2, 2023, págs. 73-89
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Zusammenfassung Positive Generalprävention nimmt an, dass die für alle Rechtsadressaten sichtbare Bestrafung eines Normbruchs in der Rechtsgemeinschaft eine normbekräftigende Wirkung entfaltet, die in weiterer Folge ein rechtskonformes Handeln hervorbringt. Umgelegt auf die Individualebene ergibt sich daraus eine Beziehungskette, der zufolge wahrgenommene Sanktionierungsrisiken die dispositionelle Normbindung beeinflussen und nur letztere dann das Legalverhalten der Rechtsunterworfenen bestimmt. Trotz der Bedeutung der positiven Generalprävention im strafrechtstheoretischen Diskurs sind ihr allerdings kaum empirische Studien gewidmet. Daher werden in der vorliegenden Arbeit für zwei Deliktsformen Panelanalysen zur Überprüfung der skizzierten Wirkungskette durchgeführt. Die Resultate längsschnittlicher Pfadanalysen unter Jugendlichen aus Dortmund und Nürnberg stützen die postulierte Effektsequenz für den Ladendiebstahl (wenn auch nur auf niedrigem Niveau), nicht aber für die Körperverletzung. Mit Blick auf Ladendiebstahlsdelinquenz kann beobachtet werden, dass eine Höherbewertung der einschlägigen Sanktionierungswahrscheinlichkeit in eine etwas stärkere moralische Bindung an das Diebstahlsverbot mündet, welche dann die Häufigkeit rechtswidrigen Handelns reduziert. Zur Argumentationslogik der positiven Generalprävention passt im Übrigen die Hypothese, dass kriminalitätserfahrene Freunde Informationen über die vielfache Straflosigkeit delinquenten Handelns vermitteln und dadurch bei den Rezipienten einen Normanerkennungsschaden verursachen. Längsschnittliche Analysen bestätigen für die Körperverletzung, nicht aber für den Ladendiebstahl, dass Kontakte zu delinquenten Peers die persönliche Akzeptanz materiellrechtlicher Normen untergraben.


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