Der 1. Strafsenat des BGH wendet in seinem Beschluss das vornehmlich im Arztrecht erarbeitete Haftungskorrektiv der "hypothetischen Einwilligung" auch auf den Fall an, in dem ein Arzt das Ergebnis eines kunstfehlerhaft vorgenommenen Ersteingriffs durch eine zweite Operation korrigiert und die dafür erforderliche Einwilligung durch Täuschung erschleicht. Rönnau (S. 801) stimmt der vom BGH gewählten Lösung im Ergebnis und in der - allerdings recht knappen - Begründung zu.
© 2001-2024 Fundación Dialnet · Todos los derechos reservados