In der Entscheidung des BGH geht es um die Frage, ob bei Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in die eine Kanzlei eingebracht wird, auch neu beitretende Sozien für die Altverbindlichkeiten dieser Kanzlei haften. Entgegen der Ansicht des BGH wird dies von Grunewald (S. 683) bejaht.
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