Das BVerfG beschränkt den Anwendungsbereich des § 261 II Nr. 2 StGB auf die Fälle, in denen der Strafverteidiger im Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen deliktischer Herkunft hat. Wohlers (S. 678) bejaht die Notwendigkeit einer restriktiven Interpretation, lehnt aber die vom BVerfG gewählte "Vorsatzlösung" ab und befürwortet stattdessen eine teleologische Reduktion des objektiven Tatbestands.
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