Die Möglichkeit der Überführung einzelner Hochschulen in die Trägerschaft von Stiftungen des öffentlichen Rechts, für die § 58 I 2 HRG den Weg bereiten sollte, hat Niedersachsen bereits in seinem Hochschulgesetz eröffnet. Am niedersächsischen Beispiel sollen diese Entwicklung auf ihre Konformität mit wesentlichen Verfassungsprinzipien überprüft und die sich im Zusammenhang damit ergebenden Probleme erörtert werden.
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