Kreisfreie Stadt München, Alemania
Mit Urteil vom 18.10.2022 hat die Große Kammer des EuGH entschieden, dass die durch § 7 Abs. 2, § 16 Abs. 2 MitbestG begründete Sitzgarantie der Gewerkschaften zu den nach Art. 4 Abs. 4 SE-RL, § 21 Abs. 6 Satz 1 SEBG unverzichtbaren Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung gehört. Der Beitrag würdigt die Entscheidung und fragt nach ihren Folgen für andere Bausteine des deutschen Mitbestimmungsrechts, namentlich die Sitzgarantie für die leitenden Angestellten (§ 15 Abs. 1 Satz 2 MitbestG ), die Vorgaben zur Größe des mitbestimmten Aufsichtsrats (§ 7 Abs. 1 MitbestG), das Verfahren zur Wahl der Arbeitnehmervertreter (§§ 9–18 MitbestG), die Bestimmungen zur inneren Ordnung des mitbestimmten Aufsichtsrats (§§ 25–32 MitbestG ) sowie die Pflicht zur Bestellung eines Arbeitsdirektors (§ 33 MitbestG ).
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