Das MoPeG knüpft die Sonderverjährung der Haftungsansprüche gegen die Gesellschafter bei der Beendigung einer GbR (§ 739 BGB) und einer oHG (§ 151 HGB) nicht mehr an die Auflösung, sondern an das Erlöschen der Gesellschaft. Der Beitrag zeigt auf, dass der Anwendungsbereich der Regelungen dadurch wesentlich eingeschränkt worden ist. Das gilt auch im Fall der Insolvenz, in dem das bisherige Recht einhellig als sachgerecht angesehen wurde.
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