Die neue VO (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) enthält in Art. 86 ff. ein eigenes Kapitel über „Marktmissbrauch im Zusammenhang mit Kryptowerten“. Damit wird das Insiderrecht zweispurig: Schon bisher galten für einige – aber nicht für alle – Kryptowerte die Ge- und Verbote der VO (EU) 596/2014 über Marktmissbrauch (MAR). Daneben treten nun die insiderrechtlichen Bestimmungen der MiCAR, die einerseits Regelungslücken schließen und andererseits zu schwierigen Abgrenzungsfragen führen. Als Tor zu beiden Regelungsregimen fungiert der Begriff der Insiderinformation (Art. 7 MAR und Art. 87 MiCAR). Dieser Beitrag geht der Frage nach, bei welchen Kryptowerten unter welcher der beiden Verordnungen nach welchen Voraussetzungen fortan Insiderinformationen begründet werden können. Dafür werden zunächst die Anwendungsbereiche der Verordnungen abgegrenzt (dazu I) und anschließend die Voraussetzungen von Insiderinformationen in Bezug auf Kryptowerte beleuchtet (dazu II).
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