Zum Zusammenhang zwischen Täuschung und Garantenstellung insbesondere aufgrund von Ingerenz Manche sehen das Unrecht des Betrugs durch Unterlassen in der Verletzung einer auf einer Garantenstellung beruhenden Informationspflicht. Kennzeichnend wäre damit schlicht das Verhalten des „Nichtinformierens“. Für andere liegt das Unrecht in irgendeiner Form von Täuschung, die durch das Unterlassen, d.h. durch das Schweigen, entsteht. Ausschlaggebend wäre damit, dass durch Schweigen tatsächlich eine Information vermittelt wird. Der folgende Beitrag verteidigt die zweite Position. Der Betrug ist eine Straftat mit bestimmten Mitteln. Sein Aufbau erfordert eine Täuschung, also Kommunikation. Damit stellt sich die Frage, wann und wie Schweigen solch einen kommunikativen Charakter haben kann. Nach der hier vertretenen Ansicht bedarf es einer Garantenstellung, die auf der Übernahme der Pflicht beruht, die andere Partei über den relevanten Zustand der Sache zu informieren. Nur, wenn man erwartet, über bestimmte Dinge informiert zu werden, kann diesbezügliches Schweigen eine Bedeutung haben. Das hat zur Folge, dass die Ingerenz als mögliche Quelle der Garantenstellung ausgeschlossen ist. Denn die Ingerenz als solche bedingt keine Übernahme einer Informationspflicht.
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