Sowohl beim rechtfertigenden Notstand als auch bei der rechtfertigenden Pflichtenkollision ist umstritten, welche Konsequenzen der schuldhaften Herbeiführung der Gefahr durch den Inhaber des betroffenen Rechtsguts (bzw. bei der Pflichtenkollision durch einen der Rechtsgutinhaber) beizumessen sind. Die Linien der Diskussion verlaufen dabei allerdings etwas unterschiedlich. Im folgenden Beitrag wird das Problem mit einem übergreifenden Blick auf beide Rechtfertigungsgründe erörtert. Hieran anknüpfend wird aufgezeigt, welche Bedeutung der Impfstatus hätte erlangen müssen, wenn es in der Corona-Pandemie zu einer „Triage“ gekommen wäre.
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