Die gesetzliche Regelung in § 38 Abs. 1 GmbHG zur freien und jederzeitigen Abberufbarkeit ist auf Fremdgeschäftsführer zugeschnitten. Tatsächlich sind hingegen oftmals die Gesellschafter die Geschäftsführer. Das hat zur Folge, dass § 38 Abs. 1 GmbHG für diese vielfach als nicht passend empfunden wird und Einschränkungen des Grundsatzes der freien und jederzeitigen Abberufbarkeit erwogen werden bzw. die Abberufung aus wichtigem Grund nach § 38 Abs. 2 GmbHG besondere Bedeutung gewinnt. Oft haben Gesellschafter auch ein Sonderrecht auf Geschäftsführung. Dann oder wenn die Gesellschafter je zur Hälfte an der Gesellschaft beteiligt sind, stellen sich zusätzliche Fragen. Teil I des Beitrags behandelt die Voraussetzungen sowohl einer ordentlichen Abberufung als auch einer Abberufung von Gesellschafter-Geschäftsführern aus wichtigem Grund und gibt praxisrelevante Hinweise. Im Folgebeitrag werden hieran anknüpfend Fragen im Zusammenhang mit der Durchsetzung einer Abberufung, wie der Wirksamkeitszeitpunkt, die Verwirkung der Abberufungsmöglichkeit, wechselseitige Abberufungen und der Beschlussmängelstreit über einen Abberufungsbeschluss behandelt.
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