Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gehört seit vielen Jahren zu den besonders tückischen Haftungsfallen für Berater, insbesondere Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre Weite ist nämlich – anders als gegenüber der Mandantin – nicht so leicht erkennbar und erwischt die Berater daher oft überraschend. Das gilt insbesondere in Situationen der herannahenden oder schon eingetretenen Insolvenz.
Das Urteil des BGH vom 29.6.2023 – IX ZR 56/22 erweitert das ohnehin schon weitgreifende Anwendungsspektrum dieser Fallgruppe und bringt damit zusätzliche Gefahren, mit denen Berater in der Praxis umgehen müssen. Der nachfolgende Beitrag analysiert anhand des Urteils die aktuelle Situation und gibt Handreichungen für angemessene Vorsorge.
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