Die Vorgaben für die maßgebenden Kommunikationsmittel sind ein Musterbeispiel für Qualitätsprobleme in der europäischen wie deutsche Widerrufsgesetzgebung. Insbesondere wann seitens des Unternehmers in der Widerrufsbelehrung anzugeben ist oder war, lässt sich weder durch einen Blick ins Gesetz noch durch Konsultation von Rechtsprechung und Schrifttum hinreichend sicher beantworten. Der nachfolgende Beitrag legt unionsrechtlich wie umsetzungsrechtlich dar, dass es für die von den beiden EuGH-Entscheidungen behandelten Fassungen der Richtlinie und deren Umsetzungsnormen kein allgemeines Erfordernis der Angabe einer Telefonnummer in der Verbraucherinformation und in der Widerrufsbelehrung gibt. Das gilt auch für die Situationen der vorherigen Angabe der Telefonnummer auf der Website, und zwar für die allgemeine Informationspflicht und erst recht für die Anforderungen an die Widerrufsbelehrung.
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