Bei der Grunderwerbsteuer stellt sich am 1.1.2024 die Frage, ob die §§ 5, 6, 7 Abs. 2 und 3 GrEStG noch auf Personengesellschaften anwendbar sind, die dann kraft Gesetzes keine Gesamthand mehr sind. Aufgezeigt werden die minimalinvasivsten Reaktionsmöglichkeiten für den Gesetzgeber, die unionsrechtlich und verfassungsrechtlich gewürdigt werden.
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