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Resumen de Die Erhebung von verfassungswidrig hohen Aussetzungszinsen im Rechtsstaat, GmbHR 2023,

Frank Roser

  • Die “Zinsentscheidung“ des BVerfG hatte lange auf sich warten lassen, die Entscheidung vom 8.7.2021 schien klare und zweifelsfreie Orientierungspunkte zu setzen, die über die sog. “Vollverzinsung“ nach § 233a AO hinaus Bedeutung haben würden, da seit 2014 der pauschalierte Zinssatz von 0,5% p.a. jenseits der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit liegt. Die Erwartung, es würden nunmehr nur noch verfassungsgemäße Zinsen erhoben, wurde bislang enttäuscht. Der Gesetzgeber regelte ausschließlich den Zinssatz nach § 233a AO (§ 238 Abs. 1a AO), nicht aber weitere verfassungsrechtlich zweifelhafte Verzinsungstatbestände. Gerade für Aussetzungszinsen nach § 237 AO kann es bei bestimmten Konstellationen – vor allem bei überlangen Verfahren – zu Zinslasten von mehr als 100% der Hauptforderung kommen. Der Beitrag analysiert die Grundsätze der BVerfG-Entscheidung und die Folgen für die Zulässigkeit der Erhebung überhöhter AdV-Zinsen und die Notwendigkeit eines Billigkeitserlasses.


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