Das SanInsFoG hat zum 1.1.2021 die Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife mit § 15b InsO auf eine neue Grundlage gestellt und dabei insbesondere auch die Rechtsfolge in Absatz 4 der Vorschrift neu geregelt. Karsten Schmidt hat es als „Delikatesse des gefundenen Kompromisses“ zwischen Einzel- und Gesamtbetrachtung bezeichnet, dass Satz 1 jenes vierten Absatzes bei jeder Zahlung als Einzelvorgang ansetzt, während der in Satz 2 adressierte Gesamtgläubigerschaden, weil untrennbar mit der Insolvenzverschleppung verbunden, nur periodisch auf die Verschleppungsdauer bezogen sein kann. Das heutige Recht wird dadurch noch komplexer als das alte. In vielen früher insbesondere für § 64 GmbHG a.F. diskutierten Rechtsfragen ist jetzt zwischen der Einzelbetrachtung des § 15b Abs. 4 Satz 1 InsO und der Gesamtbetrachtung des § 15b Abs. 4 Satz 2 InsO zu unterscheiden. Diese teils auf einen Zeitpunkt, teils auf einen Zeitraum bezogene Sichtweise bringt diverse bislang nicht hinreichend erkannte Probleme mit sich. Die hierzu im nachfolgenden Beitrag angestellten Überlegungen sind Karsten Schmidt zu seinem 85. Geburtstag am 24.1.2024 gewidmet.
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