Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist Ausdruck eines gesetzgeberischen Paradigmenwechsels, Unternehmen zunehmend originäre Staatsaufgaben mit Blick auf den Schutz von Grund- und Menschenrechten zuzuweisen. Angesichts dieser Entwicklung darf erwartet werden, dass das LkSG als Blaupause für zukünftige Verschärfungen des unternehmerischen Pflichtenkatalogs dienen wird. Vor diesem Hintergrund unterzieht der Beitrag die in § 24 Abs. 1 LkSG niedergelegten Bußgeldtatbestände, die empfindliche Bußgeldandrohungen vorsehen, einer kritischen Würdigung und zeigt dabei auf, dass die vorgenannten Bußgeldtatbestände in Hinblick auf verfassungs- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Maßgaben teilweise erheblichen Bedenken begegnen. Zudem wird dargelegt, dass ausschließlich Pflichtverstöße im Inland sanktioniert werden können und der Adressatenkreis der Bußgeldtatbestände mit “Unternehmen“ höchst problematisch umschrieben ist.
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