Die Ermittlungs- und Nachweisanforderungen der Rechtsprechung des Gerichtshofs bei Marktmachtmissbräuchen sind weitaus differenzierter, als es das bisherige Festhalten der Europäischen Kommission an einem „effektbasierten Ansatz“ suggeriert. Es wäre wünschenswert, wenn die Kommission diese Differenzierung in ihren geplanten Missbrauchsleitlinien nachvollzieht. Weitere relevante Fragen zur Durchsetzung von Art. 102 AEUV, wie beispielsweise zur Verhältnismäßigkeit von Verfahrensmaßnahmen und zur effektiven Ausgestaltung von Abhilfemaßnahmen, werden sich erst in der geplanten Reform der Verordnung 1/2003 klären lassen.
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