Die Offenlegungsvorschrift des § 33g GWB wurde mit der 9. GWB-Novelle in Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie in das GWB eingeführt. Obwohl große Erwartungen im Hinblick auf die Waffengleichheit zwischen Kläger- und Beklagtenseite in Kartellschadensersatzverfahren mit ihr verbunden waren, fristet sie seitdem ein Schattendasein: Zunächst war die Anwendbarkeit auf Ansprüche umstritten, die vor dem 27.
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