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Dispositives Recht anstelle missbräuchlicher Klauseln nach Dexia und Gupfinger

  • Autores: Andreas Piekenbrock
  • Localización: ZIP : Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, ISSN 0723-9416, Vol. 45, Nº. 2, 2024, págs. 49-58
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • In seinen Entscheidungen in den Rechtssachen Dexia Nederland und Gupfinger hat der EuGH angenommen, dass unwirksame AGB-Klauseln zum Schadensersatz des Unternehmers gegen den Verbraucher nicht durch den Rückgriff auf das dispositive Gesetzesrecht ersetzt werden dürfen, um den Abschreckungseffekt der Klauselrichtlinie nicht zu gefährden. Der folgende Beitrag stellt diese Rechtssachen näher vor und analysiert, was sich daraus für die Anwendung von § 306 Abs. 2 BGB ergibt. Er kommt dabei zu dem Ergebnis, dass eine richtlinienkonforme teleologische Reduktion dieser Vorschrift auf der Grundlage der heutigen BGH-Rechtsprechung de lege lata nicht möglich ist. Daher wird zum Abschluss auch ein Blick auf die Frage geworfen, welche Folgen sich aus der EuGH-Rechtsprechung für den Gesetzgeber ergeben.


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