Im Zuge der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts hat der Gesetzgeber auf den sprichwörtlichen letzten Drücker in § 728b Abs. 1 Satz 2 BGB n.F., § 137 Abs. 1 Satz 2 HGB n.F. eine Einschränkung der Nachhaftung von ausgeschiedenen Personengesellschaftern vorgesehen. Ihrem Wortlaut nach betreffen die Vorschriften sämtliche Schadensersatzansprüche. Die Formulierung verfehlt damit in weiten Teilen das gesetzgeberische Regelungsziel, so dass über eine teleologische Reduktion ebenso wie über Analogieschlüsse nachzudenken ist. Bislang nahezu unbeachtet geblieben ist darüber hinaus das Potential der Neuregelung, auch in anderen Gebieten den Begriff der „Altverbindlichkeit“ abweichend vom bisherigen Verständnis zu prägen.
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