Berliner Gerichte räumten auf Antrag der Staatsanwaltschaft dieser das Verwaltungsrecht über wegen Geldwäsche beschlagnahmte Grundstücke ein und wiesen Rechtsmittel des Zwangsverwalters zurück. Die staatsanwaltschaftliche Sicherung besteht jedoch ausschließlich in einem bloßen Grundbuchvermerk und ist nicht mit einem Besitz- oder Betretungsrecht verbunden. Soweit die Staatsanwaltschaft Mietzinsen gepfändet hat, führt dies nur zu einem Zahlungsverbot, erlaubt ihr aber nicht, deren Wert als solchen zu sichern oder Hinterlegung zu verlangen. Der Verfasser zeigt die Schwächen der Rechtslage auf und regt den Abschluss sachgerechter Vereinbarungen zwischen Staatsanwaltschaft und Zwangsverwalter an.
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