Der 1. Strafsenat des BGH verneint im Anschluss an drei zuletzt in schneller Folge ergangene Entscheidungen des 3. Strafsenates die jeweils auf den ersten Blick gegebene Einziehung von Taterträgen (§ 73 StGB) mit der Begründung, dass die Einziehung nach § 74 StGB vorrangig sei. Der Beitrag geht dieser Behauptung nach und kommt zu dem Ergebnis, dass sich ein solcher Vorrang des § 74 StGB nicht begründen lässt. Die Entscheidung des 1. Strafsenates macht besonders augenfällig, wie hier mit dem Regelungskonzept der Reform der Vermögensabschöpfung gebrochen wird. Die hinter der neuen Linie stehenden Bedenken hinsichtlich der Reichweite der §§ 73 ff. StGB sind richtigerweise innerhalb der Vorschriften der Tatertragseinziehung (insbesondere bei § 73d Abs. 1 StGB) zu verarbeiten. Das führt zu differenzierten und den BGH-Entscheidungen teilweise widersprechenden Ergebnissen.
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