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Das Strafverteidigerprivileg bei der Dritteinziehung (§ 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. b] StGB)

  • Autores: Max Schwerdtfeger, Lea Babucke
  • Localización: Wistra: Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, ISSN 0721-6890, Nº. 3, 2023
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Strafverteidiger sind bei der Annahme von Honoraren im Geldwäschestrafrecht privilegiert; die besondere Tätigkeit des Strafverteidigers sowie das Vertrauensverhältnis zu seinem Mandanten gebieten es, die Strafbarkeit wegen Geldwäsche gem. § 261 StGB bei der Annahme von Honoraren aus verfassungsrechtlichen Gründen auf die sichere Kenntnis der Herkunft des Vermögensgegenstands aus einer Straftat zu beschränken. Dieses „Strafverteidigerprivileg“ muss auch bezüglich der Maßnahme der Dritteinziehung gem. § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. b) StGB gelten; vom Mandanten erhaltene Honorare können nur dann der Vermögensabschöpfung unterliegen, wenn der Strafverteidiger im Zeitpunkt der Annahme die Herkunft der Mittel aus einer Straftat sicher kannte. Fischers davon abweichende, wortlautgetreue Auffassung, die Einziehung des Verteidigerhonorars sei bereits bei einem Strafverteidiger möglich, der bedingt vorsätzlich oder leichtfertig ein Honorar annehme, das aus einer rechtswidrigen Tat stamme, überzeugt aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht.


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