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Resumen de Was lange währt, wird niemals gut!?

Alexandra Windsberger

  • Zur Strafverfolgungsverjährung sog. bedingter Gefährdungsdelikte im Kontext des Bankrottstrafrechts Im Bankrottstrafrecht beträgt die Verjährungsfrist gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4, § 283 Abs. 1 StGB fünf Jahre und beginnt nach § 78a StGB mit „Beendigung der Tat“. Nach dem sog. materiellen Beendigungsbegriff ist die Tat beendet, wenn das unrechtbegründende Verhalten vollumfänglich vorliegt. Bei abstrakten Gefährdungsdelikten, die wie der Bankrott nach § 283 StGB eine objektive Strafbarkeitsbedingung enthalten, soll die Verjährung nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum erst mit dem Eintritt der objektiven Bedingung beginnen, obwohl allein die abstrakt gefährliche Handlung das Gefährdungsunrecht konstituiert. Die objektive Strafbarkeitsbedingung enthalte eine Art rechtsgutsrelevante Erfolgskomponente, weshalb erst ihr Vorliegen das Ende des rechtsverneinenden Tuns markiere; zudem könne eine vor Eintritt der Bedingung noch nicht verfolgbare Tat nicht bereits zu verjähren beginnen. Die Verfasserin hinterfragt diese Thesen vor dem Hintergrund, dass die Zulässigkeit einer objektiven Strafbarkeitsbedingung von ihrer Unrechtsneutralität abhängen soll, weil das Schuldprinzip eine Kongruenz vom Unrecht und Schuld verlangt und die in der objektiven Bedingung normierten Umstände nicht von der Schuld des Delinquenten umfasst sein müssen; ein und derselbe Umstand könne nicht gleichzeitig unrechtsneutral und unrechtsmitbestimmend sein. Der Beitrag beleuchtet zunächst die dogmatischen und verfassungsrechtlichen Einwände gegen diese von der h.M. für § 283 StGB favorisierte Interpretation des Verjährungsbeginns in § 78a StGB, bevor im Anschluss ein alternatives Begründungskonzept für den Bankrotttatbestand und seine objektive Strafbarkeitsbedingung vorgeschlagen wird, um die Verjährungsfrage einer konsistenten und im Einklang mit dem Schuldstrafrecht stehenden Lösung zuzuführen.


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