Der Beitrag setzt sich kritisch mit der Rechtsprechung des BGH zur Frage der Hinterziehung von Antidumpingzöllen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Solarmodulen auseinander und legt dar, warum bei herkömmlichem Verständnis der Steuerhinterziehung als Blankettstraftatbestand sämtliche außerstrafrechtlich in Bezug genommenen, den Tatbestand ausfüllenden Normen für den Steuerbürger vollumfänglich auffindbar sein müssen und dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz zu genügen haben.
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