Das Abtretungsmodell hat sich in der privaten Kartellrechtsdurchsetzung in vielen Verfahren als das Instrument der Wahl durchsetzen können, obwohl ihm die gerichtliche Anerkennung bisher versagt geblieben ist. Das LG Dortmund hat die Zulässigkeit des Abtretungsmodells nun dem EuGH vorgelegt. Im besonderen Fokus steht dabei eine Verletzung des Effektivitätsgrundsatzes. Einer näheren Betrachtung kann dieser Vorwurf nicht standhalten.
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