Im Nachgang der Niedrig- und Negativzinsphase ist u.a. noch umstritten, ob bei Schuldscheindarlehen, deren Zinsgleitklausel für einen bestimmten Zeitraum in den negativen Bereich wechselte, sich die Zahlungspflicht als Folge umgekehrt hat. In diesem Fall hätte der Darlehensgeber für diesen Zeitraum sog. Negativzinsen an den Darlehensnehmer zu entrichten. Der BGH hat dies nunmehr verneint. Der nachfolgende Beitrag setzt sich mit der zentralen Entscheidung des BGH hierzu auseinander und zeigt anhand dieser zugleich ein Defizit des Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG) auf.
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