Nach deutschem Recht zu beglaubigende Vollmachten für die Gründung einer GmbH oder für die Abgabe von Übernahmeerklärungen im Rahmen von Kapitalerhöhungen, Übernahmeerklärungen selbst sowie Handelsregisteranmeldungen werden häufig im Ausland erteilt, abgegeben bzw. unterschrieben. Dabei ist umstritten, inwieweit diese Vorgänge in Deutschland als formwirksam anzuerkennen sind. Die zunehmende Beschäftigung der Beschwerdegerichte mit dieser Frage zeigt, dass deutsche Registergerichte ausländische Beglaubigungen zuletzt offenbar strenger geprüft und beanstandet haben. Eine einheitliche Rechtsprechung ist bislang nicht zu erkennen.
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