Der BGH hat dem Recht der Gesellschafterdarlehen in den letzten Jahren schärfere Konturen verliehen. Der vorliegende Beitrag spürt den neueren Entwicklungen kritisch nach und bietet ergänzende Lösungen für diejenigen Fragen an, die in den Entscheidungen des IX. Senats der jüngeren Vergangenheit offengeblieben sind. Dabei konzentriert er sich auf den persönlichen und den sachlichen Anwendungsbereich der § 39 Abs. 1 Nr. 5 , § 135 InsO.
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