Hamburg, Freie und Hansestadt, Alemania
Es gibt keinen einheitlichen Gerichtsstand für alle das Insolvenzverfahren betreffenden Prozesse. Vielmehr gelten größtenteils die allgemeinen Zuständigkeitsregeln der einschlägigen Verfahrensordnungen. Sie werden lediglich punktuell von einigen, spezielle Streitgegenstände oder Klagekonstellationen betreffenden Sonderbestimmungen flankiert, anhand derer sich zeigt, dass der Ort des Insolvenzverfahrens eine gewisse zuständigkeitsrechtliche „Anziehungskraft“ entfaltet. Der Blick auf deren tatsächliche Stärke ist allerdings mitunter getrübt. Offenbar werden aus dem Umstand, dass der Insolvenzverwalter zwar formell die Rechtsstreitigkeiten führt, die sich materiell auf die Insolvenzmasse beziehen, das aber nichts daran ändert, dass der Schuldner Rechtsträger derselben bleibt, falsche Schlüsse gezogen. Die nachfolgend unternommene Zusammenschau der wesentlichen zuständigkeitsbegründenden Normen schafft Klarheit, welche Konsequenzen der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis für gesetzliche Gerichtsstandsregelungen tatsächlich hat und welchen Einfluss Gerichtsstandsvereinbarungen darauf nehmen können.
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