Tobias André, Björn Weißenberger
Als forensische Erscheinungsform haben sich sog. Massenverfahren in der bundesweiten Justizlandschaft längst fest etabliert. Die durch den Gesetzgeber bereitgestellten Mechanismen zur prozessualen Kanalisierung und Bewältigung von Streuschaden-Konstellationen (KapMuG, §§ 606 ff. ZPO bzw. VRUG) haben sich in der Praxis indes (noch) nicht flächendeckend behaupten können. Sie stehen insbesondere im Wettbewerb mit dem Phänomen der improvisierten „Sammelklage“ – der gebündelten Geltendmachung zahlreicher (tatsächlich oder vermeintlich) homogener Ansprüche im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO ). Für die Zivilgerichtsbarkeit stellt sich in dieser Situation über kurz oder lang auch die Frage, wie sie derartiger „Sammelklagen“ praktisch Herr werden kann. Das Instrument der Prozesstrennung (§ 145 ZPO ) zeigt dabei einen Weg auf aus der prozessualen Sackgasse, in die sich großvolumige „Sammelklage“-Konstrukte nicht selten manövrieren.
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