Die Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach § 32a GWB bzw. Art. 8 VO 1/2003 hat für die öffentliche Kartellrechtsdurchsetzung der Europäischen Kommission und des Bundeskartellamts bislang keine (wesentliche) Rolle gespielt. Der gerichtliche einstweilige Rechtsschutz erfreut sich im Gegensatz dazu großer Beliebtheit – mit steigender Tendenz. Angesichts guter Erfolgsaussichten dürfen Inhaber kartellrechtlich begründeter Ansprüche im Eilverfahren durchaus auf schnelle Abhilfe hoffen. Die Fallpraxis zeigt nicht nur die Vielfältigkeit der Fallkonstellationen auf, die sich für den Eilrechtsschutz eignen. Sie hat auch erheblich dazu beigetragen, den abstrakten Voraussetzungen einstweiliger Verfügungen in kartellrechtlichen Sachverhalten konkrete Konturen zu verleihen.
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